Aufsichtspflicht gegenüber normal entwickeltem Fünfjährigem

13.12.2009


Eltern eines normal entwickelten Kindes im Alter von fünfeinhalb Jahren sind im Allgemeinen nicht gehalten, das Spielen im Freien laufend zu überwachen. Es genügt, wenn sich die Eltern über das Tun und Treiben in gewissen Abständen einen Überblick verschaffen. Eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" oder selbst eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen von weniger als 30 Minuten ist der Entwicklung eines Kindes dieses Alters, das auch alleine den Schulweg bewältigen soll, eher abträglich.

Eltern können daher erst wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden, wenn sie ihr fünfjähriges Kind länger als eine halbe Stunde auf einem Spielplatz unbeaufsichtigt lassen und dieses mit einem Spielkameraden auf einem angrenzenden Parkplatz 17 Autos verkratzt.

Urteil des BGH vom 24.03.2009 - Az.: VI ZR 51/08
 

 
Zurück...
 
Arzthaftungsrecht Muenchen, Scheidung nahe Regensburg, Eherecht Muenchen, Sorgerecht Garmisch Partenkirchen, Trennung Ingolstadt, Schmerzensgeld Ebersberg, Anwaltskanzlei Muenchen, Kuendigung Mietvertrag Muenchen, Mietrecht Muenchen, Versorgungsausgleich Muenchen