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Verliert eine geschiedene Ehefrau ihren eigenen Unterhalts-anspruch, den sie aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder gegenüber dem Ex-Ehemann hat, weil sie in einer (neuen) verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, so kann dieser Unter-haltsanspruch wieder aufleben, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Vorrangig ist bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung das Wohl der zu betreuenden Kinder zu berücksichtigen.
BGH vom 13.07.2011 (XII ZR 84/09)