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Die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies kann zu einer Herabsetzung oder Befristung der vor der Gesetzesreform titulierten Ansprüche auf Geschiedenen-unterhalt führen. In einer Grundsatzentscheidung bejaht der Bundesgerichtshof die Anpassung an die neue Gesetzeslage auch für Unterhaltsregelungen in Eheverträgen, die vor der Gesetzes-änderung abgeschlossen wurden.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein Zahnarzt anlässlich der Trennung von seiner Frau zu einer unbefristeten Unterhalts-zahlung verpflichtet. Nach der Unterhaltsreform beantragte er beim zuständigen Familiengericht eine zeitliche Befristung seiner Unter-haltspflicht.
Im Rahmen der Auslegung eines Ehevertrages ist festzustellen, ob sich Eheleute beim Abschluss der Unterhaltsvereinbarung an der gesetzlichen Regelung orientiert hatten, die damals noch keine Befristung des Unterhalts vorsah. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung ist daher nunmehr zu prüfen, ob und inwieweit die Ehefrau ehebedingte Nachteile durch Verzicht auf eine eigene Karriere oder durch Erziehung der Kinder erlitten hat. Auf dieser Grundlage ist dann zu entscheiden, ob das Festhalten an der bisherigen Unterhaltsregelung für den Zahnarzt zumutbar wäre und inwieweit es Billigkeitsgesichtspunkten entsprechen würde, eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts vorzunehmen. Zur Prüfung dieser nunmehr wesentlichen Punkte wurde der Rechts-streit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil des BGH vom 25.01.2012
XII ZR 139/09
FamRZ 2012, 525-529