„Good Will“ bei Zugewinnausgleich

08.02.2006

Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnaus- gleich der Eheleute erfolgt durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen. Gehört zum Endvermögen ein Unter- nehmen oder wie hier eine Arztpraxis, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg auch der so genannte Good Will, der sich bei einer Arztpraxis in erster Linie aus dem Patientenstamm ergibt, wertmäßig zu berücksichtigen. Der Wert des Patienten- stammes ist untrennbar mit den sonstigen Vermögensgegenständen wie Mobiliar und medizinische Geräte verbunden.

Urteil des OLG Oldenburg - 4 UF 92/05
NJW 2006, 2125


 
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