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In Änderung seiner Rechtsprechung sieht der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 09.07.2008 auch nach dem Scheitern einer Partnerschaft Ausgleichsansprüche für besondere Leistungen eines Partners als möglich an. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Leistungen des Partners (das können Geld- aber auch Arbeitsleistungen sein) deutlich über das hinausgehen, was in der Partnerschaft benötigt wurde, dass der andere Partner dadurch einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat und dass ein Ausgleich "nach Treu und Glauben notwendig und zumutbar" ist. Nach dieser Definition kommt es also entscheidend auf die Bewertung der Gesamtsituation im Einzelfall unter Abwägung der erbrachten Leistungen auf der einen und der Vermögensmehrung auf der anderen Seite an.
Jedenfalls hat der BGH damit (endlich) dem Umstand Rechnung getragen, dass es immer mehr Partnerschaften ohne Trauschein gibt und in diesen Lebensgemeinschaften häufig ganz erhebliche Leistungen von einem Partner erbracht werden, die - beim Scheitern der Verbindung - allein dem anderen zugute kommen.
(RA Buchwald)