Wohnnutzungsentgelt vom getrennten Ehegatten nur nach Aufforderung «Zahlung oder Auszug»
Ein Ehepartner muss den in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Trennungspartner vor die Alternative «Zahlung oder Auszug» stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 02.12.2013 entschieden. Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative «Zahlung oder Auszug» gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2013 - 14 UF 166/13.
Anmerkung Rechtsanwalt Buchwald:
Wenn bei der Regelung von Unterhaltszahlungen der Mietwert der nur von einem (Ex-) Gatten genutzten Immobilie bereits berücksichtigt wurde, scheidet ein Nutzungsentgelt aus!