Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind geeignete Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
Der Auskunftsberechtigte muss sich dabei nicht mit Teilauskünften des Auskunftspflichtigen zu einzelnen Einkommensarten (hier aus selbstständiger Tätigkeit und Kapitalerträgen) abspeisen lassen, wenn Angaben zu anderen Einkommensarten (hier aus Vermietung und Verpachtung und wertbildende Faktoren zum mietfreien Wohnen) fehlen. Dem Auskunftsberechtigten ist nicht zuzumuten, sich durch zahlreiche Teilauskünfte durchzuarbeiten. Der Auskunftspflichtige muss daher alle von ihm zu machenden Angaben ordnen und in einer geschlossenen Aufstellung zusammenführen.
Beschluss des BGH vom 22.10.2014, Az. XII ZB 385/13
FamRZ 2015, 127
NZFam 2015, 68