Ausgleichsansprüche nach Beendigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

27.05.2016

Dem Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stehen bei deren Beendigung Ausgleichsansprüche nur dann zu, wenn es sich um sog. "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" gehandelt hat. Dies sind solche Aufwendungen, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Kann der Anspruchsteller diese Voraussetzungen im Prozess nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass es sich bei den behaupteten Aufwendungen um Schenkungen an den Partner gehandelt hat.
 
In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall hatte ein Mann, der jahrelang mietfrei im Haus seiner Partnerin gewohnt hatte, nach der Trennung Aufwendungen für die Anschaffung von Mobiliar, Gartengestaltung und die Erstellung einer Doppelgarage in Höhe von insgesamt 30.000 Euro geltend gemacht. Da er teilweise keine Rechnungen vorlegen konnte, die Doppelgarage neben der bestehenden Garage ausschließlich für seine eigenen Fahrzeuge errichtet hatte und er im Übrigen den Nachweis "gemeinschaftsbezogener Zuwendungen" nicht erbringen konnte, scheiterte er mit seiner Klage.
 
Urteil des LG Coburg vom 17.12.2015
22 O 400/15
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