Pflichtteilsanspruch bei Privatinsolvenz

31.01.2010

Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Privatinsolvenz

 Ein Schuldner, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde und der sich in der "Wohlverhaltensphase" zur Restschuldbefreiung befindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, einen während dieser Zeit durch den Tod eines nahen Angehörigen entstandenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dies wird damit begründet, dass die (Nicht-)Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten darstellt. Ein Gläubiger hat daher im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln.

Beschluss des BGH vom 25.06.2009 - IX ZB 196/08

 
Zurück...
 
Trennung Weilheim, Erbrecht Muenchen, Fachanwalt Familienrecht Muenchen, Testament Weilheim, Kuendigung Mietvertrag Muenchen, Fachanwalt Medizinrecht Muenchen, Medizinrecht Muenchen, Pflichtteilsregelung nahe Ebersberg, Scheidung nahe Rosenheim, Erbvertrag Garmisch Partenkirchen