Erbverzichtsvertrag ohne Abfindungsregelung wirksam

04.01.2006

Die Wirksamkeit eines notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages setzt nicht voraus, dass eine zwischen den Vertragsparteien (mündlich) vereinbarte Abfindungszahlung mit in die notarielle Urkunde aufgenommen wird. Beide Vereinbarungen können rechtlich selbstständig nebeneinander stehen.

Der Umstand, dass Abfindungsvereinbarungen schon aus Beweisgründen üblicherweise in den Erbverzichtsvertrag aufgenommen werden, berechtigt den Verzichtenden nicht zur nachträglichen Anfechtung des Erbvertrags, wenn ihm die lediglich mündlich zugesagte Abfindung vorenthalten wird.

Beschluss des BayObLG vom 04.01.2006 - 1Z BR 97/03
BayObLGR 2006, 136 (NJW-RR 2006, 372)

 
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