Unwirksame Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes

18.09.2015

Ein Testament oder ein Erbvertrag zugunsten eines Alten- und Pflegeheims oder dessen Personals ist rechtlich unzulässig und daher unwirksam. Dem Heimpersonal ist es untersagt, sich von Heiminsassen einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Dieser gesetzliche Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluss zu nehmen, erforderlich. Das war bereits in § 14 Absatz 5 Heimgesetz (HeimG) geregelt, der 2009 durch entsprechende Landesgesetze ersetzt wurde. Anders als das Heimgesetz bezieht sich die Neuregelung (hier § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen - HGPB) nunmehr ausdrücklich auch auf ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und deren Leitung.
 
So ist für das Oberlandesgericht Frankfurt die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch eine zu pflegende Person in einem Erbvertrag unwirksam, sofern von der Bedachten nicht der Beweis geführt werden kann, dass die Erbeinsetzung mit der Pflegeleistung nicht im Zusammenhang steht. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung in der Regel offenbleiben, muss das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen.
 
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2015, Az. 21 W 67/14

 
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