Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger muss der Tatrichter von Amts wegen nachgehen

In Arzthaftungsprozessen muss der Tatrichter Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
 
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 76/13

 
Zurück...
 
Schadensersatz Muenchen, Rechtsanwaltskanzlei Muenchen, Kanzlei Muenchen, Mietrecht Muenchen, Schmerzensgeld Muenchen, Trennung Muenchen, Anwaltskanzlei Muenchen, Ehevertrag Regensburg, Erbvertrag Freising, Eherecht Muenchen