Nebenkostenabrechnung bei Geschäftsraummiete auch nach einem Jahr möglich

28.05.2010

Nach § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschrift auf die Geschäftsraummiete nicht anwendbar ist. Der Vermieter von Gewerberaum kann somit auch noch später als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums die Nachzahlung von Nebenkosten verlangen.
 
Urteil des BGH vom 27.01.2010, Az. XII ZR 22/07
 
Zurück...
 
Eherecht Muenchen, Trennung Muenchen, Pflichtteilsregelung Muenchen, Fachanwalt Medizinrecht Muenchen, Leistungen Freising, Scheidung nahe Freising, Sorgerecht Ingolstadt, Gewerbliches Mietrecht Muenchen, Familienrecht Muenchen, Arzthaftungsrecht Muenchen