Kein Eigentum an vom Mieter eingebrachten Gartenpflanzen

05.10.2015

Nimmt ein Mieter an einem mitangemieteten Garten(anteil) Anpflanzungen vor, geht das Ei­gen­tum an den Pflanzen kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über. Die sonst grund­sätz­lich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm in die gemieteten Wohnräume eingebrachter Anlagen mit dem Haus oder Grundstück in der Regel nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht un­ein­ge­schränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwie­rig­kei­ten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
 
Hinweis: Vor der Anpflanzung größerer und wertvoller Sträucher und Bäume empfiehlt es sich, mit dem Vermieter klare Vereinbarungen über die Mitnahme oder Kostenerstattung hin­sicht­lich dieser Pflanzen zu treffen.
 
Urteil des LG Detmold vom 26.03.2014 - 10 S 218/12 / NJW-RR 2014, 712
 

 
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